Fragen & Antworten zur Beherbergungssteuer in Münster
Mitte März konnten es alle in der lokalen Tageszeitung lesen: Die Bettensteuer kommt nach Münster. Ab 01. Juli 2016 erhebt die Stadt einen Steuersatz von 4,5 Prozent auf Hotelübernachtungen von Privatreisenden, die in Hotels, Motels, Gasthöfen, Pensionen, Jugendherbergen oder auf Campingplätzen übernachten. Allerdings soll sie in Münster nicht – wie häufig genutzt – Bettensteuer, Matratzenmaut oder Kulturförderabgabe heißen, sondern Beherbergungssteuer. Immer mehr Gäste sprechen uns darauf an, was diese Entscheidung für sie bedeutet, daher haben wir die uns vorliegenden Informationen für Sie zusammengefasst.
DIE WICHTIGSTEN FAKTEN IM ÜBERBLICK
Einführung der Steuer am 01.07.2016
Entstehung des Steueranspruchs: Der Steueranspruch entsteht bei Zustandekommens des verbindlichen Gastaufnahmevertrages
Höhe der Steuer: 4,5 % auf die Logisleistung (brutto)
Wer muss die Steuer zahlen? Privatreisende (maximal für eine ununterbrochene Beherbergungsdauer von 21 Tagen)
Wer ist befreit? Geschäftsreisende inklusive Tagungs- und Schulungsgäste
Steuerpflichtig ja oder nein?
Privatreisender (z.B. Urlaub, Verwandtenbesuch…) | steuerpflichtig |
Geschäftsreisender (Arbeitnehmer & Selbstständige) | steuerfrei (mit Nachweis) |
Kinder | steuerpflichtig |
Schwerbehinderte | steuerpflichtig |
Begleitpersonen für Schwerbehinderte | steuerfrei, wenn der Behinderte nachweislich auf die Begleitperson angewiesen ist |
Rentner | steuerpflichtig |
Studenten | steuerpflichtig Ausnahme: Studenten, die in Münster auf Wohnungssuche sind und vorübergehend ein Beherbergungsbetrieb in Anspruch nehmen müssen, sind nach Vorlage eines Nachweises steuerbefreit. |
Ehepartner/in, Lebensgefährte/in, Kinder (als Begleitung auf einer geschäftlich veranlassten Reise) | steuerpflichtig (Es sei denn, sie reisen ebenfalls aus geschäftlichem Anlass. Darüber muss dann ein Nachweis erfolgen) |
Schüler- und Jugendreisegruppen | a) steuerpflichtig, wenn es sich um eine selbst organisierte Reise handelt (z.B. Abiturfahrt) b) steuerfrei, wenn es sich um eine von der Schule organisierte bzw. genehmigte Reise unter Begleitung von Lehrkräften handelt |
Hauptberufliche Politiker | steuerfrei (mit Nachweis) |
Nebenberufliche Politiker | steuerpflichtig |
Gelegenheitspolitiker | steuerpflichtig |
Übernachtungen als Patient im Rahmen einer ambulanten Behandlung und Begleitpersonen (Kinder, Ehepartner) von Patienten bei Heilbehandlungen | steuerfrei (mit Nachweis des Arztes, Krankenhauses) |
Hunde & Haustiere | steuerfrei |
Wie läuft der Check-In ab dem 01. Juli 2016 ab?
Ab dem 01. Juli 2016 fragen wir bei Anreise ab, ob Ihr Aufenthalt privat oder geschäftlich bedingt ist. Reisen Sie aus privaten Gründen sind wir verpflichtet die Beherbergungssteuer bei Zahlung der Hotelrechnung einzuziehen und an die Stadt abzuführen.
Steuerfrei sind Beherbergungsleistungen, die zur Einkommenserzielung anfallen (z.B. Dienstreisen im Auftrag des Arbeitgebers, Geschäftsreisen von Selbstständigen und Gewerbetreibenden, Teilnahmen an Fort-, Aus- und Weiterbildungen). „Für den Nachweis der Einkommenserzielung und damit der Nachweis für die Steuerbefreiung dient das Formular „Eigenbestätigung“. Es fragt bei […] Arbeitnehmern nach der Bestätigung des Arbeitgebers für den dienstlichen Anlass der Reise […].“ (Fragen und Antworten zur Beherbergungssteuer, Stadt Münster) Die Eigenbestätigung gilt grundsätzlich für einen Aufenthalt.
Zur Vereinfachung hat die Stadt Münster entschieden, dass keine Eigenbestätigung ausgefüllt werden muss, wenn aus der Buchungsbestätigung und / oder Rechnung hervorgeht, dass es sich um eine dienstlich, beruflich oder geschäftlich veranlasste Übernachtung handelt. Auf der Buchungsbestätigung und / oder Rechnung muss der Name des Gastes und der Aufenthaltszeitraum vermerkt sein.
Reisen Sie aus beruflichen Gründen, die Buchungsbestätigung und Rechnung soll aber auf Ihre Privatadresse ausgestellt werden, müssen Sie die Eigenbestätigung ausfüllen und einen Nachweis abgeben, dass Sie aus beruflichen Gründen reisen (z.B. eine auf Sie ausgestellte Einladung zu einer Tagung).
Was ist, wenn ich keinen Nachweis über meine Geschäftsreise mitführe?
Wird der Nachweis nicht vorgelegt oder verweigert, ist der Beherbergungsbetrieb verpflichtet die Steuer einzubehalten, anzumelden und abzuführen. Der Hotelgast hat innerhalb einer Frist von einem Monat nach Abgabe der Steueranmeldung die Möglichkeit, den Nachweis beim Beherbergungsbetrieb nachzureichen. Dieser muss dann die Steueranmeldung abändern und erhält die gezahlte Beherbergungssteuer von der Stadt Münster zur Weiterleitung an den Gast zurück (bitte beachten Sie die Kleinbetragsgrenze in Höhe von 10 Euro).
Ich habe ein Arrangement gebucht, zahle ich die Beherbergungssteuer auf den Gesamtbetrag?
Nein. „Die Beherbergungssteuer ist allein auf die entstandene Logisleistung (die mit 7% USt behaftet ist) aufzuschlagen.“ (Fragen und Antworten zur Beherbergungssteuer, Stadt Münster)
Ich habe meine gebuchte Reise storniert, muss ich trotzdem die Beherbergungssteuer zahlen?
Wurde die Stornierung so durchgeführt, dass keine Kosten für den Gast entstehen, entsteht auch keine Steuerschuld. Bei einer nicht rechtzeitigen Stornierung oder bei kostenpflichtigen Stornierungen (z.B. Frühbucherrate), bei der der Gast zur Zahlung eines Anteils am Übernachtungspreis verpflichtet ist, fällt die Beherbergungssteuer auf diesen Teilbetrag an und muss vom Beherbergungsbetrieb einbehalten werden.
Ich buche oft mehrere Personen im Rahmen einer Tagung in einem Hotel ein. Muss ich für jeden Teilnehmer einzeln einen Nachweis erstellen?
Nein. Grundsätzlich ist die Erstellung einer Sammelbescheinigung für Gruppen (z.B. Tagungsgruppen) möglich. Dafür muss auf Ihrem Geschäftspapier das An- und Abreisedatum, die Namen aller steuerbefreiten Reisenden sowie ein Freitext mit der Bestätigung über den dienstlichen Zweck der Reise verfasst und an das Hotel weitergeleitet werden. Die Sammelbescheinigung gilt für einen zusammenhängenden Reisezeitraum. Der Teilnehmer muss vor Ort dann nur noch die Eigenbestätigung ausfüllen.
Ich bin mehrmals im Jahr in Münster. Muss ich jedes Mal eine neue Eigenbestätigung samt Nachweis vorlegen?
Reist ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger innerhalb eines Kalenderquartals mehrfach an, so muss er nur eine Eigenbestätigung (pro Beherbergungsbetrieb) ausfüllen. In der Eigenbestätigung müssen alle Aufenthalte übereinstimmend zur Arbeitgeberbescheinigung (Nachweis) aufgeführt sein. Mit Anbruch eines neuen Quartals müssen eine neue Eigenbestätigung ausgefüllt und ein neuer Nachweis vorgelegt werden.
Wie werden Weihnachtsfeiern gewertet?
„Die Teilnahme an betrieblichen Veranstaltungen dient dem Grundbedürfnis Förderung des Betriebsklimas und der sozialen Gemeinschaft in einem Unternehmen. Daher sind Übernachtungen im Rahmen von betrieblichen Veranstaltungen ebenso von der Beherbergungssteuer frei zu stellen“. (Stadt Münster)
Die Beherbergungssteuer aus Sicht der Stadt, der Hotellerie und städtischen Interessensgemeinschaften
Ob man für oder gegen die Beherbergungssteuer ist, ist wohl eine Sache der Perspektive. Sicher ist, dass die Pro- und Kontra-Diskussionen von allen Beteiligten mit viel Herzblut geführt wurden. Bevor wir Ihnen die verschiedenen Positionen näher bringen, hier noch einmal die wichtigsten Beteiligten im Überblick:
Art der Steuer: | „Die Beherbergungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie besteuert die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen, die dadurch zum Ausdruck kommt, dass Einkommen für den persönlichen Lebensbedarf und zwar über die lebensnotwendigen Grundbedürfnisse hinaus, verwendet wird.“ (Fragen und Antworten zur Beherbergungssteuer, Stadt Münster) |
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Steuerschuldner: | Beherbergungsgast, der die Beherbergungsleistung aus rein privaten Gründen (z.B. Urlaub, Besuch von Verwandten) in Anspruch nimmt. |
Steuerentrichtungsverpflichteter: | Der Beherbergungsbetrieb (z.B. das Hotel), der die Steuer für den Steuergläubiger eintreibt und an diesen abführt. |
Steuergläubigerin: | Die Stadt Münster |
Die Beherbergungssteuer aus Sicht der Stadt
Das Hauptargument der Stadt für die Einführung der Beherbergungssteuer ist der Versuch, die gesunkenen Steuereinnahmen nach Einführung des reduzierten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen abzufedern.
Mit Einführung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes zum 01.01.2010, durch die der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen von 19% auf 7% reduziert wurde, sank auch der Gemeindeanteil am Umsatzsteueraufkommen. Wie in der öffentlichen Beschlussvorlage vom 3. März 2016 in der Beschreibung der Ausgangslage zu lesen ist, hat das Wachstumsbeschleunigungsgesetz „bundesweit zu Einnahmeverlusten der öffentlichen Hand i. H. v. insgesamt 900 Mio. €“ geführt. „In vielen Städten und Gemeinden wurden Einsparungen, insbesondere im Bereich der Wahrnehmung freiwilliger Aufgaben wie z.B. Tourismus und Kultur, notwendig. Folglich entstand in den Städten und Gemeinden der Gedanke, als Instrument zur Finanzierung von Aufwendungen im Bereich von Tourismus und Kultur eine Kulturförderabgabe in der Form einer örtlichen Aufwandsteuer einzuführen.“
In der Erläuterung zur Entscheidung über die Terminologie steht in der öffentlichen Beschlussvorlage geschrieben, dass die Steuer „der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfes dienen und nicht zweckgebunden verwendet werden soll.“ Daher auch die Entscheidung gegen die Terminologie Tourismusabgabe und für Beherbergungssteuer: „Der Begriff ‚Tourismusabgabe‘ wird teilweise in dem Sinne ausgelegt, dass die daraus erzielten Mittel zweckgebunden ausschließlich der Förderung der touristischen Infrastruktur und des touristischen Marketings fließen soll. Die Verwaltung interpretiert den […] Ratsbeschluss allerdings als städtische Konsolidierungsmaßnahme, die dem allgemeinen Haushalt zu Gute kommen soll.“
Bei der Festlegung der Höhe des Steuersatzes wurde unter Punkt V der öffentlichen Beschlussvorlage eine Kalkulation erstellt, mit der das Endziel von Einnahmen in Höhe von 1.000.000 Euro pro Jahr erreicht wird.
Die Beherbergungssteuer aus Sicht von Hoteliers
Als Sprachrohr für die Hoteliers in Münster hat der Hotel- und Gaststättenverband Westfalen (DEHOGA) in einer Stellungnahme vom 09. Februar 2016 an die Stadt seine vielseitigen Bedenken zur Einführung der Beherbergungssteuer geäußert. Unter anderem wurden folgende Kernpunkte vorgebracht:
Rechtsunsicherheit
„Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht klar, ob die bislang erlassenen Satzungen der einzelnen Städte zum Thema ‚Bettensteuer‘ auch tatsächlich rechtssicher sind. […] Eine rechtssichere Satzung zu erlassen erscheint der Branche zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich.“
Zu diesem Punkt schreibt die Stadt in ihrer oben erwähnten öffentlichen Beschlussvorlage selber: „Von ursprünglich 20 Städten und Gemeinden in NRW wird derzeit nur noch in vier Kommunen […] eine solche Abgabe erhoben. In bundesweit 60 Städten und Gemeinden wurde diese Abgabe gerichtlich aufgehoben […].“
Umsatzsteuerpflicht
„Da der Hotelier im Auftrag der Stadt die Bettensteuer von den Privatreisenden vereinnahmt, könnte die vereinnahmte Bettensteuer als durchlaufender Posten für den Hotelier angesehen werden. Dies ist jedoch nicht klar definiert. Es könnte daher so sein, dass auf die Bettensteuer noch die entsprechende Umsatzsteuer vom Hotelier zu entrichten sein wird. Das würde bedeuten, dass der Hotelier Umsatzsteuer auf eine Betriebseinnahme zu entrichten hat, obwohl diese Einnahme nicht zu seinem Betriebsergebnis hinzugerechnet wird.“ Dieser Punkt konnte mittlerweile geklärt werden: Es wurde festgelegt, dass die „Beherbergungssteuer in der Buchführung als durchlaufender Posten darzustellen ist. Sie wird von den Beherbergungsbetrieben für die Steuergläubigerin Stadt Münster vereinnahmt und an die Stadt Münster weitergeleitet“ (Fragen und Antworten zur Beherbergungssteuer, Stadt Münster).
Bürokratischer Aufwand sowie Kosten-Nutzen-Analyse
Die Bettensteuer muss von Privatreisenden entrichtet werden. In einem Rechenbeispiel verdeutlicht der DEHOGA den bürokratischen Mehraufwand: Ausgehend von der Gesamtübernachtungszahl 2014 und einem geschätzten Anteil von max. 30% Privatreisenden ermittelte der DEHOGA, dass durchschnittlich 950.000 Übernachtungen pro Jahr von Privatreisenden generiert werden. Davon ausgehend, dass die Dokumentation rund zwei Minuten in Anspruch nimmt, ergeben sich pro Jahr 32.000 Arbeitsstunden Mehraufwand für den Hotelier. „[…] Bei einer Vollkostenrechnung […] für eine Mitarbeiterstunde an der Rezeption von 30,00 € sind dies für die Hotellerie zusätzliche Personalkosten in Höhe von 950.010 €. Diese Mehrkosten führen zu einer Reduzierung der Gewerbesteuern, die die Hotellerie an die Stadt Münster entrichtet.“ Neben den reduzierten Einnahmen der Gewerbesteuer muss die Stadt noch mindestens eine Planstelle für den Verwaltungsaufwand seitens der Stadt einplanen. Diese beiden Positionen schmälern die Ziel-Einnahme von 1.000.000 Euro deutlich.
Ebenfalls nicht bedacht, von den Hoteliers aber mittlerweile angemerkt, sind die ansteigenden Kreditkartenkosten. Für jede Kreditkartenzahlung muss der Hotelier eine prozentuale Gebühr vom Gesamtbetrag entrichten. Durch die Steigerung von 4,5% bei den Übernachtungspreisen wird es hier zu einer Erhöhung der Kosten kommen, welche alleine vom Beherbergungsbetrieb zu tragen sind. Auch weitere Kosten, wie z.B. für die Umstellung der EDV-Systeme, gehen ausschließlich zu Lasten der Hoteliers.
Empfehlung der DEHOGA & städtischer Interessensgemeinschaften
Neben den oben genannten Hauptpunkten waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Stellungnahme und unseres Blogartikels trotz weiterführender Informationen der Stadt noch viele Fragen offen. Daher kam der DEHOGA zu der Empfehlung, dass „die Einführung der Bettensteuer bis zur Klärung aller offenen Fragen, insbesondere der Rechtssicherheit“ zurückgestellt werden sollte.
Auch die IHK, die Immobilien- und Standortgemeinschaft Bahnhofsviertel Münster e.V. sowie die Initiative starke Innenstadt Münster sprachen sich gegen die Beherbergungsteuer aus. Neben den von dem DEHOGA angeführten Bedenken, argumentierten sie zudem mit dem Hinweis, dass ihrer Einschätzung nach „eine solche Abgabe ebenfalls Auswirkungen auf die Umsätze im städtischen Handel und in der Gastronomie“ habe und die Attraktivität Münsters darunter leiden werde.
Sehr geehrte Gäste, wir hoffen, wir konnten Ihnen Ihre Fragen beantworten. Gerne helfen wir Ihnen bei den neuen Formalitäten und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Sprechen Sie uns einfach an!
Wir freuen uns auf Ihren Besuch und verbleiben
mit herzlichen Grüßen aus dem Hotel Kaiserhof
Julia Wieduwilt
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass unsere Ausführungen keine rechtsverbindliche Kraft haben und nur unseren derzeitigen Informationsstand widerspiegeln. Irrtum und Änderungen vorbehalten.
Aktualisiert am 13.07.2016
Textquellen:
- Stadt Münster - Amt für Finanzen
- Stadt Münster - Satzung zur Erhebung der Beherbergungssteuer inklusive Anlagen (Stellungnahmen)
- www.bettensteuer.de - Münster
- DEHOGA Bundesverband - Branchenthema Bettensteuer
Fotoquelle: W-Fragen Konzept © stockpics – fotolia.com
Seit 2002 ist die Tourismusbranche meine berufliche Heimat. Die ersten fünf Jahre habe ich als Reiseverkehrskauffrau gearbeitet, 2007 bin ich in die Hotellerie gewechselt, die ich Ende 2019 verlassen habe. Meine Leidenschaft ist es neue Länder, aber auch die eigene Heimat zu entdecken sowie aktuelle Trends und Themen aus der Branche aufzuspüren und andere davon zu begeistern. Mit meinen Blog-Artikeln möchte ich Sie inspirieren, zeigen wie vielseitig die Hotelbranche und das Münsterland sind und Sie dazu animieren, hin und wieder mal über den Tellerrand zu schauen.
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